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weibin.at Stand 23. September 2026
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Nachgerechnet · Absender: Versicherer, nach dem Abschluss

Polizze und Rücktritts­belehrung

Bis wann kann ich zurücktreten?

Sie können ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten: binnen 14 Tagen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen. Die Frist beginnt erst, wenn Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung bei Ihnen sind.

Gesetzesstellen nachgesehen am 23. September 2026, auch die Fassung ab 1. Oktober 2026

Die Belehrung, im Wortlaut des Gesetzes

Muster aus dem Gesetz

Belehrung über das Rücktrittsrecht

  1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.2
  2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.3
  3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: […]. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.4 Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
  4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.5
  5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.6
Anlage A zum Versicherungsvertragsgesetz, im Wortlaut. In eckigen Klammern steht, was der Versicherer einsetzt: bei Lebensversicherungen „30 Tagen“, dazu Name und Anschrift für den Rücktritt. Wer dieses Muster verwendet, erfüllt die Anforderungen an die Belehrung jedenfalls (§ 5c Abs 3 VersVG); Ihre kann anders formuliert sein.

Satz für Satz

Die Nummern stehen oben im Muster. Die Regeln dahinter stehen in § 5c VersVG.

  1. Die Frist

    14 Tage · 30 Tage

    Vierzehn Tage, bei Lebensversicherungen dreißig. Einen Grund müssen Sie nicht nennen.

    § 5c Abs 1 VersVG

  2. Geschriebene Form

    Brief, Fax oder E-Mail. Sie brauchen nicht zu unterschreiben, solange erkennbar ist, von wem die Erklärung kommt.

    § 5c Abs 4 VersVG · § 1b Abs 1 VersVG

  3. Der Beginn

    Die Frist beginnt mit der Nachricht, dass der Vertrag zustande gekommen ist, aber nicht, bevor vier Unterlagen da sind: Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung. Maßgeblich ist das, was zuletzt ankommt.

    § 5c Abs 2 VersVG

  4. Absenden genügt

    Rechtzeitig ist der Rücktritt, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Wann er ankommt, zählt dafür nicht.

    § 5c Abs 4 VersVG

  5. Was danach passiert

    Schutz und künftige Pflichten enden. Für eine schon gewährte Deckung darf der Versicherer die Prämie dieser Zeit behalten, den Rest zahlt er ohne Abzüge zurück.

    § 5c Abs 6 VersVG · Anlage A Abs 4

  6. Das Ende

    1 Monat

    Spätestens einen Monat nach Erhalt von Polizze und Belehrung erlischt das Recht. Ist die Belehrung so fehlerhaft, dass man das Recht nicht im Wesentlichen wie bei richtiger Belehrung ausüben kann, gilt sie als fehlend, und auch dieser Monat beginnt nicht.

    § 5c Abs 5 und Abs 3 VersVG

Was feststeht

  • Die Polizze ist eine vom Versicherer unterzeichnete Urkunde; eine nachgebildete Unterschrift genügt. Bei Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsversicherungen kommt sie auch auf Papier (§ 3 Abs 1 VersVG).
  • Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die Sie zum Vertrag abgegeben haben. Darauf muss der Versicherer beim Zusenden der Polizze hinweisen (§ 3 Abs 3 VersVG).
  • Weicht die Polizze vom Antrag ab, gilt die Abweichung nach einem Monat ohne Widerspruch als genehmigt. Das gilt nur, wenn der Versicherer auffällig darauf hingewiesen hat, und zwar auf jede Abweichung einzeln; sonst gilt, was im Antrag stand (§ 5 VersVG).
  • Schließen Verbraucher ab 1. Oktober 2026 eine Nicht-Lebensversicherung im Fernabsatz ab, gilt dafür nicht mehr § 5c, sondern §§ 13a, 18b und 18c FAGG. Bei Lebensversicherungen bleibt es bei § 5c (§ 5c Abs 7 VersVG, BGBl. I Nr. 59/2026).
  • Dort sind es ebenfalls 14 Tage. Fehlen die Vertragsbedingungen und Informationen, endet die Frist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss (§ 18b FAGG).

Was die Belehrung nicht sagt

  • Ob Ihre Belehrung ordnungsgemäß ist. Das ist eine rechtliche Wertung, und davon hängt ab, ob die Frist überhaupt begonnen hat.
  • Wie man einen laufenden Vertrag kündigt. Rücktritt und Kündigung sind zwei verschiedene Sachen.
  • Welcher Weg für Ihren Vertrag gilt, wenn er im Fernabsatz geschlossen wurde. Maßgeblich ist der Tag des Vertragsabschlusses, nicht der Tag, an dem Sie nachrechnen.

Wo Sie das Original finden

  1. Der Versicherer schickt Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung auf Papier oder, wenn das vereinbart ist, elektronisch.
  2. Das Muster steht als Anlage A im Versicherungsvertragsgesetz.

Versicherungsvertragsgesetz im RIS, geltende Fassung

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Zusammengestellt von Weibin Zhong. Was in Ihrem Fall gilt, klärt ein Gespräch; im Streitfall die Arbeiterkammer.