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Auf den Cent nachgerechnet.

Versicherung und Pension in Österreich, aufgeschrieben von Weibin Zhong.

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Nachgerechnet

Ein Blatt pro Seite, jede Zeile erklärt. Neben jeder Zahl stehen Rechnung und Quelle.

  • Absender: Pensionsversicherung

    Konto­mitteilung

    Was jede Zeile bedeutet, am Musterkonto Cent für Cent nachgerechnet.

  • Absender: Versicherer, vor dem Abschluss

    Basis­informations­blatt

    Die Kostensätze aus Ihrem Blatt, Jahr für Jahr mit einem Depot verglichen.

  • Absender: Sie, an den Versicherer

    Schaden­meldung

    Welche Fristen des VersVG ab Ihrem Datum laufen.

  • Absender: Versicherer, nach dem Abschluss

    Polizze und Rücktritts­belehrung

    Wie lange Sie zurücktreten können und ab wann die Frist läuft.

  • Absender: Pensionsversicherung

    Bescheid über Rehabilitations­geld

    Was es ist, wer es auszahlt und wie viel es mindestens ist.

Ein Arbeitsjahr auf dem Pensionskonto

14Bezüge im Jahr 1,78 %Kontoprozentsatz 747,60 €Gutschrift für ein Jahr

Jedes dieser Jahre bringt

53,40 €Pension im Monat, brutto

747,60 € geteilt durch 14. Die beiden 14 kürzen sich weg: 3.000,00 € × 1,78 %.

: 14.952,00 € auf dem Konto, 1.068,00 € monatlich.

Vereinfacht: gleiches Einkommen in jedem Jahr, ohne Aufwertung. Das ist nicht Ihre künftige Pension.

§ 12 Abs 1 und 2 APG · § 5 Abs 1 APG · Sätze 2026 · nachgesehen am 22.09.2026

Neu im Recht

Was sich geändert hat und seit wann es gilt, jeweils mit der Stelle im Gesetz.

14 Tage

Ab diesem Tag gelten für Nicht-Lebensversicherungen, die im Fernabsatz geschlossen werden, §§ 18b und 18c FAGG. Nach § 18b kann man binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

§ 18b Abs 1 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026 · nachgesehen am 22.09.2026

25 · 50 · 75 %

Wer die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt und die Arbeitszeit um 25 bis 75 % senkt, kann eine Teilpension beziehen. Bei bis zu 40 % weniger Arbeitszeit ist es ein Viertel der Pension, bei bis zu 60 % die Hälfte, bei bis zu 75 % drei Viertel.

§ 4a Abs 1 und 3 APG · nachgesehen am 22.09.2026

6 %

Von jeder Pension werden 6 % Krankenversicherungsbeitrag einbehalten, auch von den Sonderzahlungen. Das Pensionskonto zeigt den Betrag vor diesem Abzug.

§ 73 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl. I Nr. 20/2025 · nachgesehen am 22.09.2026

Weibin Zhong

Ich erkläre, was da steht.

Kontomitteilung, Polizze, Schadenmeldung, Basisinformationsblatt: Ich gehe jedes Blatt Stück für Stück durch. Neben jeder Zahl stehen Rechnung, Gesetzesstelle und Datum.

Angestellter eines österreichischen Versicherers.

Kein Makler, kein Agent. Hier kann nichts abgeschlossen werden.

Schreiben

Kein Formular

Fehler werden hier korrigiert, nicht versteckt.

Ihr Blatt ist nicht dabei?

Schreiben Sie mir Absender und Titel, etwa „PVA, Kontomitteilung“. Foto, Namen oder Versicherungsnummer brauche ich dafür nicht.

Das Blatt, das am häufigsten kommt, rechne ich als nächstes nach.

Schreiben

Was in Ihrem Fall gilt, klärt ein Gespräch; im Streitfall die Arbeiterkammer.

Nachgerechnet · Absender: Pensionsversicherung

Konto­mitteilung

Was bedeutet jede Zeile?

Die Pensionsversicherung führt für Sie ein Konto: Jedes Jahr in Österreich kommt eine Zeile dazu, und aus der Summe wird die Pension berechnet. Eine Frist steht auf dem Blatt nicht.

Musterkonto nachgerechnet am 19. August 2026 · Gesetzesstellen nachgesehen am 22. September 2026

Zeile für Zeile

  1. Gesamtgutschrift

    15.402,13 €

    Alles, was das Konto zum Stichtag hält. Geteilt durch 14 ist es der monatliche Bruttowert von heute, nicht die spätere Pension.

    15.402,13 ÷ 14 = 1.100,15 € im Monat

    § 5 Abs 1 APG: Gesamtgutschrift „geteilt durch 14“

  2. Kontoerstgutschrift

    9.933,70 €

    Alle Zeiten bis Ende 2013, zu einem Betrag zusammengefasst. Ab 2014 kommt jedes Jahr eine eigene Zeile dazu.

    Stand 31.12.2013 = 9.933,70

    steht so auf dem Blatt

  3. Summe der Beitragsgrundlagen

    61.865,87 €

    Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Jahres, nicht die eingezahlten Beiträge. Was über der Jahres­höchst­beitrags­grundlage liegt, zählt nicht mit.

    2026: 420 × 231,00 € = 97.020 €

    § 12 Abs 1 APG: das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage

  4. Teilgutschrift

    1.101,21 €

    Was dieses eine Jahr dem Konto gutschreibt.

    61.865,87 × 1,78 % = 1.101,21

    § 12 Abs 1 und 2 APG

  5. Aufwertungszahl Folgejahr

    1,029

    Was schon auf dem Konto steht, wird damit vervielfacht, bevor das neue Jahr dazukommt. Die Zahl ändert sich von Jahr zu Jahr: 1,027, 1,024, 1,024, 1,029.

    13.897,88 × 1,029

    § 12 Abs 3 Z 2 APG, Aufwertungszahl nach § 108a ASVG

  6. Aufgewertete Gutschrift Vorjahr

    14.300,92 €

    Die Summe vom Vorjahr, aufgewertet. Mit der Teilgutschrift dazu ergibt sie die neue Gesamtgutschrift.

    13.897,88 × 1,029 = 14.300,92
    14.300,92 + 1.101,21 = 15.402,13

    § 12 Abs 3 APG

  7. Beitrag

    14.105,42 €

    Was im Jahr an die Pensionsversicherung ging, von Ihnen und vom Dienstgeber. Damit werden die Pensionen von heute bezahlt; aufs Konto kommt der Anspruch: 1,78 % der Grundlage.

    61.865,87 × 22,8 % = 14.105,42

    Beitragssatz 22,8 % nach ASVG: 10,25 % Dienstnehmer, 12,55 % Dienstgeber

  8. Kontoprozentsatz

    1,78 %

    Steht auf dem Blatt selbst und gilt unverändert seit 2005.

    „ab dem Jahr 2005 1,78%“

    § 12 Abs 2 APG

Wo Sie Ihr eigenes Konto sehen

  1. oegk.at, dort „Meine ÖGK“
  2. Anmeldung mit ID Austria
  3. „Pension & Vorsorge“, dann „Pensionskonto anzeigen“

Selbständige sehen ihr Konto in svsGO; eine Kontomitteilung auf Papier lässt sich ebenfalls anfordern. Links im Menü steht der Pensionswert, also die Summe durch 14, schon ausgerechnet.

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Nachgerechnet · Absender: Versicherer, nach dem Abschluss

Polizze und Rücktritts­belehrung

Bis wann kann ich zurücktreten?

Sie können ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten: binnen 14 Tagen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen. Die Frist beginnt erst, wenn Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung bei Ihnen sind.

Gesetzesstellen nachgesehen am 23. September 2026, auch die Fassung ab 1. Oktober 2026

Satz für Satz

  1. Die Frist

    14 Tage · 30 Tage

    Vierzehn Tage, bei Lebensversicherungen dreißig. Einen Grund müssen Sie nicht nennen.

    § 5c Abs 1 VersVG

  2. Geschriebene Form

    Brief, Fax oder E-Mail. Sie brauchen nicht zu unterschreiben, solange erkennbar ist, von wem die Erklärung kommt.

    § 5c Abs 4 VersVG · § 1b Abs 1 VersVG

  3. Der Beginn

    Die Frist beginnt mit der Nachricht, dass der Vertrag zustande gekommen ist, aber nicht, bevor vier Unterlagen da sind: Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung. Maßgeblich ist das, was zuletzt ankommt.

    § 5c Abs 2 VersVG

  4. Absenden genügt

    Rechtzeitig ist der Rücktritt, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Wann er ankommt, zählt dafür nicht.

    § 5c Abs 4 VersVG

  5. Was danach passiert

    Schutz und künftige Pflichten enden. Für eine schon gewährte Deckung darf der Versicherer die Prämie dieser Zeit behalten, den Rest zahlt er ohne Abzüge zurück.

    § 5c Abs 6 VersVG · Anlage A Abs 4

  6. Das Ende

    1 Monat

    Spätestens einen Monat nach Erhalt von Polizze und Belehrung erlischt das Recht. Ist die Belehrung so fehlerhaft, dass man das Recht nicht im Wesentlichen wie bei richtiger Belehrung ausüben kann, gilt sie als fehlend, und auch dieser Monat beginnt nicht.

    § 5c Abs 5 und Abs 3 VersVG

Wo Sie das Original finden

  1. Der Versicherer schickt Polizze, Bedingungen, Prämienregelung und Belehrung auf Papier oder, wenn das vereinbart ist, elektronisch.
  2. Das Muster steht als Anlage A im Versicherungsvertragsgesetz.

Versicherungsvertragsgesetz im RIS, geltende Fassung

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Nachgerechnet · Absender: Versicherer, vor dem Abschluss

Basis­informations­blatt

Was steht drin, und was kostet der Vertrag?

Das Blatt muss vor dem Abschluss bei Ihnen sein, auf höchstens drei Seiten und immer in derselben Reihenfolge. Die Kostensätze daraus können Sie unten eintragen und mit einem Depot vergleichen.

EU-Verordnungen nachgesehen am 23. September 2026 · Steuergesetze am 22. September 2026

Abschnitt für Abschnitt

  1. Der Kopf

    Wie das Produkt heißt, wer es herstellt, welche Behörde zuständig ist und welches Datum das Blatt trägt.

    Art. 8 Abs 3 lit a VO (EU) 1286/2014

  2. Die Art des Produkts

    Was es ist, welche Ziele es hat und wovon die Rendite abhängt. Außerdem steht dort, für wen es gedacht ist, welche Versicherungsleistungen es gibt und wie lange es läuft.

    Art. 8 Abs 3 lit c

  3. Risiken und Rendite

    Ein Gesamtrisikoindikator, der höchstmögliche Verlust und Performance-Szenarien samt ihren Annahmen. Dazu kommt der Hinweis, dass das Steuerrecht Ihres Landes die Auszahlung beeinflussen kann.

    Art. 8 Abs 3 lit d

  4. Wenn der Hersteller ausfällt

    Ob und welches Entschädigungs- oder Sicherungssystem einen Verlust deckt, und was es nicht deckt.

    Art. 8 Abs 3 lit e

  5. Die Kosten

    Zwei Tabellen: „Kosten im Zeitverlauf“ als Betrag und in Prozent, und die „Zusammensetzung der Kosten“, getrennt nach einmaligen, wiederkehrenden und zusätzlichen. Aus der zweiten kommen die Sätze für den Rechner unten.

    Art. 8 Abs 3 lit f · Art. 5 Delegierte VO (EU) 2017/653

  6. Haltedauer

    Ob es eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist gibt, wie lange man halten sollte und was ein früherer Ausstieg kostet.

    Art. 8 Abs 3 lit g

  7. Beschwerde

    Wie und bei wem man sich über das Produkt, die Beratung oder den Verkauf beschweren kann.

    Art. 8 Abs 3 lit h

Wo Sie das Original finden

  1. Ihr Blatt bekommen Sie vor dem Abschluss von der Person, die berät oder verkauft.
  2. Für einen Fonds im Depot gibt es ein eigenes Basisinformationsblatt mit seinen laufenden Kosten.
  3. Was Ihre Bank für Kauf, Depotführung und Verkauf verrechnet, steht in ihrer Preisliste.

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Nachgerechnet · Absender: Sie, an den Versicherer

Schaden­meldung

Wann muss die Versicherung zahlen?

Den Schaden melden Sie unverzüglich, sobald Sie davon wissen. Danach laufen zwei Uhren: eine ab Ihrer Meldung, eine ab dem Tag, an dem Sie Geld verlangen.

Gesetzesstellen nachgesehen am 23. September 2026

Zeile für Zeile

  1. Eingelangt am

    + 1 Monat

    Sind die Erhebungen einen Monat nach der Meldung nicht beendet, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen: den Betrag, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zahlen muss. Es zählt der Tag, an dem die Meldung eingelangt ist, nicht der Tag der Absendung.

    § 11 Abs 2 VersVG

  2. Unverzüglich

    Den Versicherungsfall müssen Sie unverzüglich melden, sobald Sie davon wissen. Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig davon erfahren, kann er sich auf eine versäumte Meldung nicht berufen.

    § 33 Abs 1 und 2 VersVG

  3. Ich verlange die Zahlung

    + 2 Monate + 1 Monat

    Zwei Monate nachdem Sie Geld verlangt haben, können Sie eine Erklärung verlangen, warum die Erhebungen noch nicht beendet sind. Kommt sie nicht binnen eines Monats, ist die Leistung fällig.

    § 11 Abs 1 VersVG

  4. Beilagen

    Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die er für die Feststellung braucht, und Belege, soweit Ihnen deren Beschaffung zumutbar ist. Verzögern Sie die Erhebungen schuldhaft, steht die Monatsfrist für den Abschlag still.

    § 34 VersVG · § 11 Abs 3 VersVG

  5. Begründete Ablehnung

    3 Jahre · 10 Jahre

    Ansprüche verjähren in drei Jahren, in der Regel ab Fälligkeit. Haben Sie den Anspruch angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Entscheidung in geschriebener Form einlangt, die mindestens eine Tatsache und eine Bestimmung aus Gesetz oder Vertrag nennt; nach zehn Jahren tritt sie jedenfalls ein.

    § 12 Abs 1 und 2 VersVG · Beginn: OGH 7 Ob 176/17h

  6. Hinweis auf die Folge

    1 Jahr

    Erst wenn der Versicherer so ablehnt und dabei auf diese Folge hinweist, beginnt ein Jahr für die Klage. Verstreicht es ohne Klage, ist der Versicherer leistungsfrei; das ist keine Verjährung, sondern eine eigene Frist.

    § 12 Abs 3 VersVG, geltende Fassung bis 31.05.2027

Wo Sie das Original finden

  1. Wie und wohin Sie melden, steht in Ihrer Polizze und den Bedingungen.
  2. Auf Ihrem Beleg steht zwar ein Datum, es zählt aber der Tag, an dem die Meldung beim Versicherer eingelangt ist.

Versicherungsvertragsgesetz im RIS, geltende Fassung

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Nachgerechnet · Absender: Pensionsversicherung

Bescheid über Rehabilitations­geld

Was steht darin, und wer zahlt?

Die Pensionsversicherung stellt fest, dass Sie vorübergehend nicht arbeiten können und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben. Berechnet und ausgezahlt wird es von der Krankenversicherung.

Gesetzesstellen nachgesehen am 23. September 2026 · Richtsatz 2026

Punkt für Punkt

  1. Invalidität seit

    Ob und seit wann Sie wegen Ihrer Gesundheit als invalid gelten. Bei Angestellten heißt das Berufsunfähigkeit.

    § 367 Abs 4 Z 1 ASVG

  2. Mindestens sechs Monate

    Rehabilitationsgeld gibt es, wenn die Invalidität voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, aber nicht dauerhaft ist. Darüber entscheidet die Pensionsversicherung mit einem eigenen Feststellungsbescheid.

    § 255b ASVG · § 367 Abs 4 Z 2 ASVG

  3. Berufliche Maßnahmen

    Ob Sie Anspruch auf berufliche Rehabilitation haben und für welches Berufsfeld Sie damit qualifiziert werden können.

    § 367 Abs 4 Z 1 ASVG

  4. Rehabilitations­geld

    mindestens 1.308,39 €

    So hoch wie das Krankengeld aus der letzten versicherten Arbeit: 50 % der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 %. Nie weniger als der Richtsatz, solange Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

    Boden 2026: 1.308,39 € im Monat

    § 143a Abs 2 ASVG · § 141 Abs 1 und 2 ASVG · Richtsatz für Alleinstehende 2026, PV

  5. Klage

    4 Wochen · 3 Monate

    Gegen den Bescheid kann man beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und lässt sich nicht verlängern: vier Wochen, bei Leistungen der Pensionsversicherung drei Monate.

    § 67 Abs 2 ASGG

Wo Sie das Original finden

  1. Den Bescheid stellt Ihnen die Pensionsversicherung zu. Sobald er zugestellt ist, beginnt die Klagefrist zu laufen.
  2. Wie viel Geld Sie wann bekommen, teilt Ihnen die Krankenversicherung mit, die es auch auszahlt.

Wie oft das vorkommt: 2024 gab es bei der Pensionsversicherungsanstalt 8.919 Zugänge zum Rehabilitationsgeld. Gezählt sind Zugänge, nicht Personen (Bericht des Sozialministeriums 2014–2024, Abbildung 6).

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