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weibin.at Stand 23. September 2026
中文 Ihr Blatt fehlt?

Nachgerechnet · Absender: Sie, an den Versicherer

Schaden­meldung

Wann muss die Versicherung zahlen?

Den Schaden melden Sie unverzüglich, sobald Sie davon wissen. Danach laufen zwei Uhren: eine ab Ihrer Meldung, eine ab dem Tag, an dem Sie Geld verlangen.

Gesetzesstellen nachgesehen am 23. September 2026

Die beiden Schreiben, nachgezeichnet

Muster · nachgezeichnet

Schadenmeldung

An den Versicherer, Polizzennummer …

Beim Versicherer eingelangt am TT.MM.JJJJ 1

Was passiert ist und wann ich davon erfahren habe: … 2

Ich verlange die Zahlung von … € 3

Beilagen: Rechnungen, Fotos, Bestätigungen 4

Antwort: Ablehnung

Von dem Versicherer, in geschriebener Form

Wir lehnen ab, weil Tatsache, gestützt auf Bestimmung aus Gesetz oder Vertrag 5

Hinweis: Wird der Anspruch nicht binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht, sind wir leistungsfrei. 6

Muster, nachgezeichnet nach §§ 11, 12, 33 und 34 VersVG: die Stellen, an denen Fristen beginnen. Kein Formular eines Versicherers; wie und wohin Sie melden, steht in Ihrer Polizze und den Bedingungen.

Zeile für Zeile

Die Nummern stehen oben in den beiden Schreiben. Die erste und die dritte starten je eine Uhr.

  1. Eingelangt am

    + 1 Monat

    Sind die Erhebungen einen Monat nach der Meldung nicht beendet, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen: den Betrag, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zahlen muss. Es zählt der Tag, an dem die Meldung eingelangt ist, nicht der Tag der Absendung.

    § 11 Abs 2 VersVG

  2. Unverzüglich

    Den Versicherungsfall müssen Sie unverzüglich melden, sobald Sie davon wissen. Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig davon erfahren, kann er sich auf eine versäumte Meldung nicht berufen.

    § 33 Abs 1 und 2 VersVG

  3. Ich verlange die Zahlung

    + 2 Monate + 1 Monat

    Zwei Monate nachdem Sie Geld verlangt haben, können Sie eine Erklärung verlangen, warum die Erhebungen noch nicht beendet sind. Kommt sie nicht binnen eines Monats, ist die Leistung fällig.

    § 11 Abs 1 VersVG

  4. Beilagen

    Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die er für die Feststellung braucht, und Belege, soweit Ihnen deren Beschaffung zumutbar ist. Verzögern Sie die Erhebungen schuldhaft, steht die Monatsfrist für den Abschlag still.

    § 34 VersVG · § 11 Abs 3 VersVG

  5. Begründete Ablehnung

    3 Jahre · 10 Jahre

    Ansprüche verjähren in drei Jahren, in der Regel ab Fälligkeit. Haben Sie den Anspruch angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Entscheidung in geschriebener Form einlangt, die mindestens eine Tatsache und eine Bestimmung aus Gesetz oder Vertrag nennt; nach zehn Jahren tritt sie jedenfalls ein.

    § 12 Abs 1 und 2 VersVG · Beginn: OGH 7 Ob 176/17h

  6. Hinweis auf die Folge

    1 Jahr

    Erst wenn der Versicherer so ablehnt und dabei auf diese Folge hinweist, beginnt ein Jahr für die Klage. Verstreicht es ohne Klage, ist der Versicherer leistungsfrei; das ist keine Verjährung, sondern eine eigene Frist.

    § 12 Abs 3 VersVG, geltende Fassung bis 31.05.2027

Was feststeht

  • Die beiden Uhren starten an verschiedenen Tagen: die eine mit der Meldung, die andere mit dem Verlangen nach Geld. Das Verlangen ist nicht dasselbe wie die Meldung (§ 11 VersVG).
  • Unabhängig davon wird die Leistung fällig, sobald die Erhebungen beendet sind (§ 11 Abs 1 VersVG).
  • Steht im Vertrag, dass der Versicherer keine Verzugszinsen zahlen muss, gilt das nicht (§ 11 Abs 4 VersVG).
  • Solange über einen Vergleich verhandelt wird, steht das Jahr für die Klage still (§ 12 Abs 3 VersVG).
  • § 12 Abs 3 gilt in dieser Fassung bis 31. Mai 2027; ab 1. Juni 2027 gilt eine neue.

Was die Meldung nicht sagt

  • Ob Ihr Anspruch besteht und wie hoch er ist. Die Fristen sagen, wann gezahlt werden muss, nicht ob.
  • Die Tage hier sagen, ab wann Sie etwas verlangen können, nicht bis wann Sie etwas tun müssen.
  • Was Ihre Bedingungen zusätzlich verlangen, etwa bestimmte Wege oder Unterlagen für die Meldung.

Wo Sie das Original finden

  1. Wie und wohin Sie melden, steht in Ihrer Polizze und den Bedingungen.
  2. Auf Ihrem Beleg steht zwar ein Datum, es zählt aber der Tag, an dem die Meldung beim Versicherer eingelangt ist.

Versicherungsvertragsgesetz im RIS, geltende Fassung

Ihre eigene Zeile

Tragen Sie Ihre beiden Tage ein; gezählt wird in Kalendermonaten. Ein Feld allein genügt.

Meldung
+ 1 MonatAbschlagszahlung verlangbar ab—
Verlangt
+ 2 MonateErklärung verlangbar ab—
+ 1 Monatbleibt sie aus: fällig ab—

Von heute aus gesehen

  • Abschlag: —
  • Erklärung: —
  • Fällig: —

Ein Monat heißt: derselbe Tag im nächsten Monat; hat der Monat diesen Tag nicht, sein letzter. Ob Ihre Meldung eingelangt ist und ob die Erhebungen noch laufen, weiß dieses Feld nicht.

Was Sie eintragen, bleibt in Ihrem Browser. Es wird nicht gesendet und nicht gespeichert.

Ihr Schreiben sieht anders aus?

Oder ist eine Zeile unklar? Schreiben Sie mir Absender und Titel; Foto, Namen oder Polizzennummer brauche ich dafür nicht.

Schreiben

Zusammengestellt von Weibin Zhong. Was in Ihrem Fall gilt, klärt ein Gespräch; im Streitfall die Arbeiterkammer.